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1. Allgemeines

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen cogra mediengestaltung

(nachfolgend Mediengestalter genannt) und dem Auftraggeber. Dies gilt insbesondere auch

dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und diese

entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen

enthalten. Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn der Mediengestalter in Kennt-

nis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingun-

gen es Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem

Mediengestalter und dem Auftraggeber zwecks Ausführung oder Abweichung

des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

Der Mediengestalter kann jederzeit die vorliegenden AGB ändern.

2. Angebote und Preise

Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, erfolgen die Angebote des Mediengestalters

grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Alle Preise enthalten keine Mehrwertsteuer,

da cogra mediengestaltung nach §19 UStG als Kleingewerbe gilt. Nachlässe, Rabatte und Gra-

tisleistungen bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste, sonstigen Bekanntgaben und

Angeboten. Die Abrechnung erfolgt nach Vereinbarung auf Zeithonorarbasis oder nach Pauschal-

preis. Aufträge und Folgeaufträge erfolgen jeweils aufgrund eines schriftlichen Angebots des

Mediengestalters. Die Einstellung kostenloser Dienste berechtigt den Auftraggeber nicht zu

Minderungen, Erstattungs– oder Schadensersatzansprüchen.

3. Zustandekommen des Vertrages

Der Vertrag mit dem Mediengestalter kommt zustande durch die mündlich, fernmünd-

lich, schriftlich oder per E-Mail bestätigte Annahme des Angebots durch den Auftraggeber.

Vom Auftraggeber verspätet genehmigte Entwürfe sind kein Grund, um Ansprüche wegen

Nichteinhaltung der Lieferzeit geltend zu machen.

4. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber versichert, dass die von ihm angelieferten Daten richtig und vollständig sind. Er

verpflichtet sich, notwendige Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Erst ab diesem Punkt wird ein

Auftrag als begonnen betrachtet. Sofern Dritte bei der Bearbeitung der Webseite oder Printmedien

beauftragt wurden, informiert der Auftraggeber den Mediengestalter und erlaubt die Weiterleitung

von E-Mails, sofern diese keine sensiblen oder persönlichen Daten enthalten. Der Auftraggeber

stellt die notwendigen Daten, wie einzupflegende Inhalte für Drucksachen oder Webseiten zeit-

nah und möglichst in digitaler Form zur Verfügung. Sofern keine Texterstellung, kein Lektorat oder

eine Textkorrektur im Angebot enthalten ist, legt der Auftraggeber die Texte in korrigierter End-

fassung vor. Der Mediengestalter darf die Rechnung per E-Mail an den Auftraggeber versenden.

Der Auftraggeber versichert, zu diesem Zweck seine E-Mailadresse anzugeben, deren Postfach

stets über ausreichend Speicherplatz verfügt und mindestens alle 10 Tage kontrolliert wird.

Die Rechnung gilt mit der Übersendung an die E-Mailadresse des Auftraggebers als zugestellt.

Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit sämtlicher Inhalte seiner Webseiten und Printprodukte

allein verantwortlich. Das gilt für alle Inhalte, unabhängig davon, ob er sie selbst erstellt hat oder

sie von Dritten erstellt wurden. Der Auftraggeber stellt dem Mediengestalter im Rahmen der Bestel-

lung, auch wenn er storniert oder gekündigt sein sollte, von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen

der Verletzung von Rechten oder gesetzlichen Bestimmungen entstehen können. Ferner wird der

Mediengestalter von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftragge-

ber ist verpflichtet, den Mediengestalter nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen

bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen. Vor der Abnahme der erstellten

Webseiten, Print - und Digitalprodukte hat sich der Auftraggeber davon zu überzeugen, dass die

erstellten Dateien und Seiten funktionieren und den Bedingungen des Angebots entsprechen und

eine entsprechende Bestätigung per E-Mail zu übersenden. Reklamationen oder Änderungswün-

sche, die nach Abnahme dessen erfolgen bedürfen eines kostenpflichtigen Folgeauftrags.

5. Urheberrecht und Nutzungsrecht

Jeder dem Mediengestalter erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung

von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen

unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwi-

schen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht

gegeben sein sollten. Damit stehen dem Mediengestalter insbesondere die urheberrechtlichen

Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche

Einwilligung des Mediengestalters weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden.

Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung

berechtigt den Mediengestalter, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung

zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistun-

gen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart. Der Mediengestalter überträgt dem Auftraggeber

die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist,

wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an

Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger

Bezahlung der Vergütung über. Der Mediengestalter hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstü-

cken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt

den Mediengestalter zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann der Mediengestalter 100% der ver-

einbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung

verlangen. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen zu Werbezwecken des Mediengestalters ver-

wendet werden. Ist mit dem Auftraggeber die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte verein-

bart, erstreckt sich diese Vereinbarung grundsätzlich nur auf die Nutzung im Rahmen des norma-

len Geschäftsbetriebs des Auftraggebers. Für eine Nutzung über diesen Rahmen hinaus bedarf es

einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger

Bezahlung der Vergütung über.

6. Lieferung und Leistung

Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Mediengestalter schriftlich bestätigt wurden.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Geschäftslokal

des Mediengestalters verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist

verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere

Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Ein-

flussmöglichkeiten des Mediengestalters liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die

Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.

Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstän-

de sind auch dann nicht vom Mediengestalter zu vertreten, wenn sie während eines bereits vor-

liegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird dem Auftraggeber

baldmöglichst mitgeteilt. Dauern die genannten Umstände länger als einen Monat, so ist jede Ver-

tragspartei nach angemessener Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles

vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesen Fällen

ausgeschlossen. Der Mediengestalter haftet für eine ausdrücklich zugesicherte Lieferzeit in Höhe

des nachgewiesenen Verzugsschadens höchstens bis zur Höhe des Auftragswertes. Der Medien-

gestalter behält sich das Recht vor, im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze Adressen des

Auftraggebers zu speichern und für eigene Marketingzwecke zu verwenden. Der Auftraggeber ist

berechtigt, gegen die Forderungen des Mediengestalters aufzurechnen, es sei denn, die Forderung

des Mediengestalters ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Auftraggeber ist zur Auf-

rechnung gegenüber den Forderungen des Mediengestalters auch berechtigt, wenn er Mängel-

rügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend macht. Der Auftraggeber

kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit die Ansprüche aus demselben

Vertragsverhältnis resultieren.

7. Gewährleistung

Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur über-

sandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht

mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die

erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind

oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auf-

traggebers zur weiteren Herstellung. Der Auftraggeber hat die ihm überlassenen vertragsmäßigen

Leistungen unverzüglich zu prüfen und Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen

nach Empfang der Leistung, schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Leistung als vertragsge-

mäß und vom Auftraggeber genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der

bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen

nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Me-

diengestalter nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/

oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes. Wenn der Medien-

gestalter trotz erfolgloser Nachbesserung oder Ersatzlieferung den Mangel nicht beheben kann

oder nicht behebt, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung

oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Der Mediengestalter haftet, gleich aus

welchem Rechtsgrund, nur für Schäden, die bei Vertragsabschluss vorhersehbar waren oder bei

Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt vorhersehbar gewesen wären. Die Haftung für Mangelfolge-

schäden aus dem Rechtsgrund der Unmöglichkeit, Verzugs, Verschuldens bei Vertragsabschluss

und unerlaubter Handlung ist beschränkt auf 30% des Auftragswertes. Weitergehende Ansprüche

des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

Für den Herstellungsbereich des Color managements übernimmt der Mediengestalter keine

Haftung. Der Auftraggeber ist verpflichtet sich die ihm zugesandte Datei im Detail zu begutachten.

Stand: Januar 2024

Zusammenarbeit auf den Punkt gebracht.

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© 2024 cogra design  Nico Collignon

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